Schifffahrtsrechtliche Haftung und Versicherungsschutz im Wassersport
Mittwoch, 21 April 2010
Die Haftpflicht – Versicherung schützt die versicherte Person gegen die Inanspruchnahme auf
Schadensersatz aus allgemeinen zivilrechtlichen und ( besonders ) schifffahrtsrechtlichen
Haftungsnormen. Die schifffahrtsrechtlichen Normen sind die Normen der Handelsschiff-
fahrt, die sinngemäß auf die Sportschifffahrt anzuwenden sind. Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie in folgender PDF-Datei: haftung_und_versicherungsschutz_im wassersport.pdf
 
Bericht des 2. Vorsitzenden und Syndikus Dr. Gerd Lau
Samstag, 20 Februar 2010

Bericht über Rechtsfragen

1. Deutscher Seglertag 2009

In der Zeit vom 6. bis 11. 10. 2009 tagte der Seglertag in Friedrichhafen am Bodensee. Die wenigen Anträge wurden im wesentlichen entsprechend den Vorschlägen des Präsidiums und des Seglerrates entschieden. Eine Satzungsänderung in Hinblick auf die weiteren Entwicklungen beim NADA-Code ( Antidoping ) war für den DSV erforderlich, braucht aber vom Hamburger Segler-Verband nicht aufgenommen zu werden, da wir keine persönlichen Mitglieder haben. Im übrigen wurden die Wahlen zum Präsidium problemlos durchgeführt.

2. Verkehrsgerichtstag 2009, Arbeitskreis VIII

Der Hamburger Segler-Verband hat am Deutschen Verkehrsgerichtstag 2009 in Goslar teilgenommen und im Arbeitskreis VIII, der sich mit Fragen der Schifffahrt beschäftigt, mitgewirkt.

Es wurde das ILO Seearbeitsübereinkommen 2006 vorgestellt. Es soll die gesamten Arbeitsbedingungen an Bord von Seeschiffen regeln. Hierzu zählen auch soziale Bedingungen wie Art und Weise der Unterbringung und Ausstattung der Unterkünfte, Gesundheitsvorsorge, hygienische Bedingungen und Qualität der Verpflegungen. Einen Schwerpunkt des Abkommens bilden die Durchsetzungs- und Kontrollmechanismen.

An der Umsetzung des Übereinkommens in deutsches innerstaatliches Recht wird bereits gearbeitet. Es ist damit zu rechnen, das Deutschland innerhalb der nächsten zwei Jahre eine Ratifizierung vornehmen kann.

Grundsätzlich ist die Neuregelung des Seearbeitsrechts zu begrüßen. Für die Sportschifffahrt würden – falls sie betroffen ist – die Probleme allerdings umfangreich sein. In der auf See betriebenen Sportschifffahrt liegen Arbeitsverhältnisse beispielsweise bei bezahlten Trainern im Regattasport, bei bezahlten Besatzungsmitgliedern auf großen Yachten und Traditionsfahrzeugen und in der Charterschifffahrt vor, die unter das Seearbeitsübereinkommen fallen würden.

Die Probleme ergeben sich aus den Definitionen des ILO Seearbeitsübereinkommens und der Umsetzung der Definitionen in deutsches Recht.

Das Übereinkommen selbst bezeichnet als "Schiff" alle Seeschiffe und sieht erst in Absatz 4 gewisse Ausnahmen vor. In Absatz 5 wird die Einordnung von Schiffen in den Geltungsbereich des Abkommens den zuständigen nationalen Stellen überlassen. Hier steht bereits fest, dass Schiffe in der Seefischerei entgegen der Bestimmung in Abs. 4 im nationalen Recht einbezogen werden sollen, weil ein entsprechendes internationales Abkommen bereits vorliegt.

Für die Sportschifffahrt wird es deshalb darauf ankommen, wie der Satz „Schiffe, die gewöhnlich zu gewerblichen Tätigkeiten verwendet werden“, im innerstattlichen Seearbeitsgesetzbuch interpretiert werden wird. Insbesondere die Definition der "gewerblichen Tätigkeit" wird wichtig werden, da Charterschiffe dieses Kriterium erfüllen.

In Hinblick auf die Einordnungs- und Umsetzungsproblematik wurde Herr Dr. Müller, Bundesarbeitsministerium, der für den Entwurf eines deutschen Seearbeitsgesetzes zuständig ist, gefragt, ob sich das deutsche Gesetz auf die Sportschifffahrt erstrecken würde. Er hat dies ausdrücklich verneint. Ebenso hat Herr Dr. Lindemann, Referent in der Arbeitsgruppe VIII, erklärt, dass Adressat der Regelung die Kauffahrteischifffahrt sein sollte.

Es sollte aber dennoch die gesetzgeberische Vorbereitung beobachtet werden, um in Einzelpunkten, insbesondere bei der Stellung der Traditionsschiffe, die Auffassung und Wünsche der Verbände einbringen zu können.

3. Satzungsänderungsanträge des Hamburger Segler-Verbandes zur Jahreshauptversammlung 2010 und Bestimmungen zur Ehrenamtspauschale

Der Vorstand des Hamburger Segler-Verbandes beantragt auch 2010 verschiedene Satzungsänderungen, auf die im einzelnen bei der Abhandlung der Anträge in der Jahreshauptversammlung eingegangen wird.

Eine Besonderheit ist allerdings die Behandlung der sogenannten Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG. Tatsächlich handelt es sich nicht um eine Pauschale, sondern um einen Steuerfreibetrag.

Eine für das Ehrenamt bezahlte Vergütung muss grundsätzlich versteuert werden. § 3 Nr. 26 a EStG bietet einen Freibetrag von 500,- €, der bei der Steuerberechnung von der gezahlten Vergütung abgezogen wird.

Hierzu sind inzwischen 3 veröffentlichte und ein 4. bisher nicht veröffentlichtes Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministers erlassen worden, die die Voraussetzung für die Zahlung einer Ehrenamtsvergütung bei gemeinnützigen Vereinen regeln und für den Fall einer Zahlung ohne entsprechende satzungsmäßige Voraussetzungen den Verlust der Gemeinnützigkeit androhen.

Nach dem Schreiben vom 22.4.2009 reicht es nicht mehr aus, wenn die Satzungsbestimmungen zur ehrenamtlichen und damit unentgeltlichen Tätigkeit gestrichen werden. Vielmehr muss die Satzung nunmehr eine Zahlung der Vergütung erlauben. Die in diesem Schreiben vorgesehene Frist zur Satzungsänderung zum 31.12.2009 soll durch das bisher nicht veröffentlichte Schreiben vom 14.10.2009 auf eine Frist bis zum 31.12.2010 verlängert werden.

Angesichts dieser nur schwer nachvollziehbaren Anweisungen sollte jeder Verein, der noch nicht die Erlaubnis zur Zahlung von Pauschalen für Funktionäre in die Satzung aufgenommen hat, von Pauschalzahlungen bis zu einer Satzungsänderung absehen.

4. Elbvertiefung

Das Planfeststellungsverfahren zur Elbvertiefung ist bisher nicht beendet. Dementsprechend kann der inzwischen errichtete und eingezahlte „Stadt“- Fonds zum Ausgleich nachteiliger Folgen der Elbvertiefung, insbesondere der weiteren Verschlickung der Häfen an der Unterelbe, seine Arbeit noch nicht aufnehmen..

5. "Verbandsfonds" für Tiefenhaltungsmaßnahmen

Der Fonds, der von Mitgliedern des Hamburger Segler-Verbandes und vom Verband für eigene Tiefenhaltungsmaßnahmen eingerichtet worden ist, hat 2008 erstmalig Gelder für die Vertiefung von Hamburger Häfen bewilligt. Die erforderlichen Maßnahmen sind bis zum Frühjahr 2009 durchgeführt worden. Hierzu wird auf den Bericht des Vorsitzenden verwiesen.

6. Mühlenberger Loch

Das Bundesverkehrsministerium hat auch 2009 keine Befahrensordnung für das Mühlenberger Loch erlassen.

Im Augenblick kann deshalb weiterhin gesagt werden, dass bis zum Erlass einer möglichen Befahrensordnung der bisherige Zustand faktisch weiter gilt. Es können weiterhin die gekennzeichneten Stellen auf Neßsand angelaufen und dort auch an Land gegangen werden.

7. Verkehrssicherungspflicht

Der Hamburger Segler-Verband hat im Sommer 2009 einen Artikel zur Verkehrsicherungspflicht an die Vereine versandt und im Internet veröffentlich. Anlass war ein Unfall – glücklicherweise ohne jeden weiteren Schaden – in der Winterlagerhalle eines Vereins. Der Verband empfiehlt allen Vereinen, die über eigenes Gelände bzw. eine eigene Wasserfläche verfügen, einen Sicherheitsbeauftragen zu ernennen, Kontrollen auf Einhaltung der Verkehrssicherung durch den Vorstand durchzuführen und diese Maßnahmen zu dokumentieren.

8. Satzungsfragen

Wie in jedem Jahr waren wieder zahlreiche Satzungsfragen aus den Vereinen zu beantworten. Hier kann eine Bearbeitung nur im Einzelfall erfolgen. Es gibt zwar eine steuerlich relevante Mustersatzung als Teil der Ausführungsbestimmungen zur Abgabenordnung, deren Anpassung auf die Bedürfnisse eines Vereins aber sehr schwierig ist. Diese Satzung ist aber deshalb wichtig, weil das Finanzamt für Körperschaften inzwischen bei Einzelfragen die genaue Anpassung an den Text der Mustersatzung fordert. In Zweifelsfragen sollte deshalb eine Auskunft des Verbandes eingeholt werden.

 

 
Gewässer des Hamburger Hafens und der Randgebiete
Sonntag, 01 Mai 2005
Wir haben ein Dokument für Sie zusammen gestellt, in dem dargestellt wird, ob die einzelnen Gewässer zum Hamburger Hafen oder seinen Randgebiete gehören, welchen Rang sie haben ( Hauptfahrwasser, Nebenfahrwasser oder sonstige Verkehrsfläche: maßgeblich für die Ausweichregel nach § 20 Abs. 3 HVerkO ) und ob die Benutzung von Segel- und Motorfahrzeugen sowie der Gemeingebrauch zulässig ist: gewaesser_2005_05_01.pdf
 
Abwasserentsorgung in Sportboothäfen
Mittwoch, 02 März 2005
Wir haben die Informationen über die Ausrüstungspflicht mit Abwassertanks aktualisiert und in einer pdf-Datei für Sie zusammengefasst: abwasser05.pdf