Versicherungsschutz bei Regattaunfällen und ARAG Sportversicherung
Mittwoch, 22 März 2006
Haftungsausschluss durch die ARAG-Versicherung. Relevant für Vereine, die ihren Mitgliedern Vereinsboote stellen, mit denen Regatten gesegelt werden

Die ARAG Versicherung hat bei verschiedenen Regattaunfällen - so auch bei einem Hamburger Fall - die Übernahme der Schadenskosten abgelehnt. Der Hamburger Segler Verband rät deshalb allen Vereinen

  • Bei einem Regattaunfall ggf. die Kosten gegenüber der ARAG einzuklagen; bei solchen Fällen sollte unbedingt Kontakt zum Verband aufgenommen werden;
  • Vereinseigene Boote außerhalb der ARAG gegen Haftpflicht zu versichern; zur Vermeidung einer Doppelversicherung muss der andere Versicherer auf die ARAG – Versicherung hingewiesen werden; ggf. ist eine Subsidiaritätsklausel abzuschließen,

Zum Hintergrund:
Der Hamburger Sportbund unterhält bei der ARAG zugunsten seiner Mitglieder eine Sportversicherung. In der Sportversicherung ist eine Haftpflichtversicherung enthalten. Von der Versicherung geschützt sind nach Abschnitt A I 1 der Allgemeinen Bestimmungen zum Versicherungsschutz der HSB

  • die Fachverbände und Vereine ( Organisationen im HSB ).

Nach Abschnitt A II 1 1.1 - 3 sind als versicherte Personen

  • alle aktiven und passiven Mitglieder dieser Organisationen,
  • alle Funktionäre sowie alle Übungsleiter, Turn- bzw. Sportlehrer und Trainer, ferner die Schieds-, Kampf- und Zielrichter aufgeführt.

Abschnitt B (Spezielle Bestimmungen der Versicherungssparten ( II Haftpflichtversicherung)) Ziffer 2.4.1 und 2.4.2 sieht vor, dass die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung eigener Wasserfahrzeuge mit versichert ist.

Dies gilt allerdings nur dort, wo die gesetzliche Haftpflicht besteht und eine an sich bestehende Haftpflicht ( z. B. aus Sachbeschädigung bzw. binnenschifffahrtsrechtlichen oder seerechtlichen Vorschriften bei einem Zusammenstoß ) nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Dies sind zunächst die Haftungsausschlüsse nach Abschnitt B II 4 4.2

B II 4.4.2 sieht den Ausschluss der Haftpflichtversicherung für den Eigentümer, Besitzer, Halter und Führer für Ansprüche aus dem Gebrauch eines Wasserfahrzeugs vor. Diese Klausel steht mit der anderweitigen Vereinbarung in B 2.4 in Widerspruch, nach der Ansprüche aus der Verwendung von Wasserfahrzeugen versichert sind. Dementsprechend teilt die ARAG im Internet auch einfach mit, dass Wasserfahrzeuge versichert seien ( www.btv.de/btv-news/1/Sportversicherungacro.pdf )

Ausgeschlossen sind auch Ansprüche, soweit ein Schaden durch eine Kaskoversicherung gedeckt ist ( B II 4 4.4 ).

Ein wichtiger Ausschlussgrund ist die freiwillige Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen. Hierbei ist davon auszugehen, dass nicht die Haftpflicht entfällt, sondern dass der Geschädigte durch die Teilnahme auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichtet ( generell zum Verzicht auf Schadensersatzansprüche bei Kampfsportarten BGB NJW 2003, 2018 ). Für die Teilnahme an Regatten ist ein solcher Verzicht umstritten ( vergl. Rolf Bähr unter www.lsb-berlin.net/content/download/ACF6C73.doc )

  • Für einen Verzicht sind die Urteile Rheinschifffahrtsobergericht OLG Karlsruhe ( U 3/91 BSch v. 27.8.91; 23 U 6/93 BSch v. 19.2.2004 ), Landgericht Hamburg ( 331 O 240/99 v. 5.5.2000 ), Landgericht Kiel ( 6 O 66 /04 v. 24.5.05 ).
  • Gegen einen Haftungsverzicht sprechen sich die Urteile des Schifffahrtsobergerichts OLG Hamm ( 7 U 110/89 BSch v. 16.1.1990 ; Achtung: das OLG Hamm dürfte an dieser Rechtsprechung nicht festhalten: siehe OLG Hamm, Hinweisschreiben vom 4. 7. 2005 - 34 U 81/05 ), Hans. Oberlandesgerichts Hamburg ( 6 U 140/00 vom 1.3.2001 ) und des Schifffahrtsobergerichts Nürnberg ( U 202/03 BSch v. 28.6.2004 )

Die ARAG hat sich in den hier bekannt gewordenen Fällen auf den Standpunkt gestellt, dass die Teilnahme an Regatten zum Haftungsausschluss durch Verzicht auf die Ansprüche führe.

Ob diese Auffassung angesichts der verschiedenen Rechtsauffassung der Obergerichte richtig ist, kann nur durch Musterprozesse festgestellt werden. Dementsprechend unterstützt der Hamburger Segler Verband eine Klage des MSC. Selbst bei einem positiven Urteil kann nicht vorhergesagt werden, ob in weiteren möglichen Prozessen gleiche Urteile ergehen werden.

Für Vereine, die eigene Boote für den Regattabetrieb unterhalten, bleibt daher trotz der ARAG – Versicherung ein erhebliches Haftungsrisiko bestehen.

Inzwischen bieten andere Versicherer Haftpflichtverträge unter ausdrücklichem Einschluss von Regattarisiken an. ( ratsam: Anfrage an den eigenen Versicherungsmakler mit genauem Hinweis diesen Einschluss ). Bei Abschluss eines solchen Vertrages ist aber Vorsicht geboten, um nicht über die Vorschriften über Doppelversicherung ( § 59 ff VVG ) zu stolpern. Danach haften zunächst die Versicherer bei Doppelversicherung nur anteilsmäßig. Außerdem droht nach § 59 Abs. 3 eine Nichtigkeit der Versicherungsverträge: "Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch eine rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig".
Auch hier besteht Streit: bereits der Abschluss eines zweiten Vertrages soll nach Vollmar, VersR 87, 735 ff zur Anwendung des § 59 Abs. 3 VVG führen, während Honsell ( Berliner Kommentar zum VVG RN 43 zu § 59 VVG ) den Abschluss allein nicht unter die Androhung des § 59 Abs. 3 VVG fallen lässt.

Hier hilft es, den neuen Versicherer bei Vertragsschluss auf die ARAG Sportversicherung hinzuweisen. Zusätzlich könnte eine Subsidiaritätsabrede getroffen werden, die ebenfalls die Nachteile der Doppelversicherung ausschließt ( Prölss Martin, Versicherungsrecht, 26. Aufl., RN 25 zu § 59 VVG ), nach der der neue Versicherer nur dann eintritt, wenn die ARAG die Zahlung verweigert.

Hamburger Segler-Verband