Regattaveranstaltungen - Deutsche Meisterschaften
Hinweise für den Veranstalter
Aufgrund von Gesetzesänderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
hat der Rechtsausschuss eine neue Haftungsausschluss-/Haftungsbegrenzungsklausel
entworfen. Hinsichtlich Punkt 3c der Musterausschreibung wird empfohlen, den
nachfolgenden Text in das Meldeformular aufzunehmen. Die Klausel kann
nur Gültigkeit erlangen, wenn der Ausrichter der Regatta
diese von den Teilnehmern (Steuerleute und Crew) unterschreiben lässt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Klausel
keine allumfassende Haftungsfreizeichnung verbunden ist. Es besteht daher eine
Haftpflichtversicherung für die Wettfahrtleitung der Deutschen Meisterschaften
durch den DSV. Abschließend weisen wir darauf hin, dass auf der Grundlage der
neuen Rechtslage noch keine gesicherte Rechtssprechung vorliegt und daher
keine Garantie dafür gegeben werden kann, dass die vorgeschlagene Formulierung
in jedem Einzelfall einer möglichen gerichtlichen Überprüfung standhält.
"Haftungsausschluss - Haftungsbegrenzung - Unterwerfungsklausel
Die Verantwortung für die Entscheidung eines Bootsführers, an einer Wettfahrt
teilzunehmen oder sie fortzusetzen, liegt allein bei ihm, er übernimmt insoweit
auch die Verantwortung für seine Mannschaft. Der Bootsführer ist für die Eignung und
das richtige seemännische Verhalten seiner Crew sowie für die Eignung und den verkehrssicheren
Zustand des gemeldeten Bootes verantwortlich. Der Veranstalter ist berechtigt,
in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus
Sicherheitsgründen, Änderungen in der Durchführung der Veranstaltung
vorzunehmen oder die Veranstaltung abzusagen. In diesen Fällen besteht keine
Schadenersatzverpflichtung des Veranstalters gegenüber dem Teilnehmer. Eine Haftung des
Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Sach- und
Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Teilnehmer während oder im
Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung durch ein Verhalten des Veranstalters,
seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten entstehen, ist bei der
Verletzung von Pflichten, die nicht Haupt-/bzw. vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten)
sind, beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Veranstalters in Fällen
einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden.
Soweit die Schadenersatzhaftung des Veranstalters ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, befreit der Teilnehmer von der persönlichen Schadenersatzhaftung auch die Angestellten - Arbeitnehmer
und Mitarbeiter - Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Sponsoren und Personen, die Schlepp-, Sicherungs-,
oder Bergungsfahrzeuge bereitstellen, führen oder bei deren Einsatz behilflich sind,
sowie auch alle anderen Personen, denen im Zusammenhang mit der Durchführung der
Veranstaltung ein Auftrag erteilt worden is.
Die gültigen Wettfahrtregeln der ISAF, die Ordnungsvorschriften Regattasegeln und
das Verbandsrecht des DSV, die Klassenvorschriften sowie die Vorschriften der
Ausschreibung und Segelanweisung sind einzuhalten und werden ausdrücklich anerkannt."
Hamburg, 28.11.2002
DEUTSCHER SEGLER-VERBAND
Wettsegelausschuss
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