Gesellige Veranstaktungen und Feste
Gesellige Veranstaltungen und Vereinsfeste dürfen nur zu einem geringen Teil aus den gemeinnützigen Mitteln des Vereins, die durch Mitgliedsbeiträge eingenommen worden sind, bezahlt werden. Wird diese Regel überschritten, droht der Wegfall der Gemeinnützigkeit.
1.
Durch die Änderung der Abgabenordnung, die durch das Vereinsförderungsgesetz im Jahr 1989 vorgenommen wurde, haben sich Konsequenzen für die Mittelverwendung der Vereine, für die Durchführung geselliger Veranstaltungen und ggf. für die Beitragsstruktur ergeben.
Bis 1990 war die Zweckbetriebseigenschaft eines Vereins auch dann nicht gefährdet, wenn neben sportlichen Aktivitäten gesellschaftliche Veranstaltungen unter Verwendung von Vereinsmitteln durchgeführt wurden ( § 68 Nr. 7 AO alter Fassung ).
Nachdem die entsprechende Vorschrift ersatzlos gestrichen worden war, stellte die Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen immer einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins dar.
Über diesen nachteiligen Umstand ist nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften ist das nachstehende Informationsschreiben entwickelt worden:
2.
Nach der neuen Vorschrift des § 58 Ziffer 8 AO dürfen nunmehr wieder gesellige Veranstaltungen in geringem Umfang gefördert werden.
§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
- eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist,
- eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,
- eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,
- eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt,
- eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
- eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,
- eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt,
- eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,
- eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,
- ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,
- eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,
- eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:
- Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,
- Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
- Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören,
- eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt.
Der Anwendungserlaß zur Abgabenordnung sagt dazu nur, dass gesellige Zusammenkünfte, die im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung sind, die Steuervergünstigung ausschließen.
In den „Steuertipps für Vereine“ des Ministeriums für Finanzen des Landes Sachsen Anhalt wird dazu weiter ausgeführt:
„Auch schadet es der Gemeinnützigkeit eines Vereins nicht, wenn er gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind (§ 58 Nr. 8 AO). Gesellige Zusammenkünfte, bei denen ein Entgelt erhoben wird ( z. B. Tanzveranstaltung, Schützenfest ), werden als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
Ebenso weisen Klaßmann / Schmidbauer ( Aktuelle Besteuerungsfragen für die gemeinnützigen Gliederungen des Deutschen Siedlerbundes ) auf die mögliche Besteuerung hin:
Gesellige Veranstaltungen, bei denen die Körperschaft Einnahmen, z.B. aus der Erhebung von Eintrittsgeldern oder Bewirtungsentgelten, erzielt, sind stets steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, auch dann, wenn tatsächlich ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen.
3.
Unter diesen Umständen dürften die Grundsätze, die in dem Informationsschreiben niedergelegt worden siond, weiterhin bei der Auslegung des Begriffs der Untergeordneten Bedeutung gelten.
Ebenso dürfte die aufgezeigte Möglichkeit, die Schwierigkeien durch die Erhebung einer nicht gemeinnützigen Umlage zu umgehen, fortbestehen.
Auszug aus dem Schreiben des Finanzamtes für Körperschaften und der Stellungnahme des Hamburger Segler-Verbandes:
Betr.: Veränderungen durch das Vereinsförderungsggesetz
Wegfall der "geselligen Veranstaltungen" in der Regelung des § 68 Nr. 7 AO (AbgabenOrdnung)
Durch die Änderung der Abgabenordnung, die durch das Vereinsförderungsgesetz im Jahr 1989 vorgenommen wurde, ergeben sich Konsequenzen für die Mittelverwendung der Vereine, für die Durchführung geselliger Veranstaltungen und ggf. für die Beitragsstruktur.
Bis 1990 war die Zweckbetriebseigenschaft eines Vereins auch dann nicht gefährdet, wenn neben sportlichen Aktivitäten gesellige Veranstaltungen unter Verwendung von Vereinsmitteln durchgeführt wurden ( § 68 Nr. 7 AO alter Fassung ). Nachdem die entsprechende Vorschrift ersatzlos gestrichen worden ist, stellt die Durchführung geselliger Veranstaltungen immer einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins dar. Ein Einsatz von Mitgliedsbeiträgen für die Durchführung solcher Veranstaltungen würde zu einer unzulässigen Zuwendung an einzelne Vereinsmitglieder, die an der Veranstaltung teilnehmen, führen und damit die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden.
Die Frage, was eine "gesellige Veranstaltung" ist, führt naturgemäß zu Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten. Um diese Schwierigkeiten zu verringern, hat der Hamburger Segler Verband ein Gespräch mit dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften Hamburg Ost geführt. Das Finanzamt übermittelt außerdem allen Vereinen im Zusammenhang mit dem Köperschaftssteuer-Freistellungsbescheid ein Merkblatt zum Vereinsförderungsgesetz.
Die Vereine sollten deshalb die nachfolgend an einzelnen Veranstaltungsbeispielen dargestellten Auslegungskriterien bei ihrer Finanzplanung beachten:
1.
Gesellige Veranstaltungen müssen grundsätzlich kostendeckend durchgeführt werden.
Die bisherige Empfehlung, von den Teilnehmern Eintrittsgelder zu erheben, die die zu erwartenden Kosten ( z.B. aus der Miete von Räumen, Kapellen o.ä.) decken, kann nach der Einführung des § 58 Ziffer 8 AO nicht aufrechterhalten werden.
Unterschüsse ( die nach den Erfahrungen des Hamburger Segler Verbandes fast immer auftreten ) dürfen nicht aus dem Mitgliedsbeitragsaufkommen gedeckt werden.
Es ist jedoch steuerlich unschädlich, wenn die Vereine - satzungsgemäß - eine Umlage neben dem Mitgliedsbeitrag erheben, die zur Deckung solcher Unterschüsse benutzt wird. Sollten die umgelegten Beträge nicht verbraucht werden, können sie in das gemeinnützige Vermögen überführt werden.
2. Gesellige Veranstaltungen sind alle Veranstaltungen, bei denen sportliche Belange nicht den überwiegenden Teil ausmachen oder die nicht als vereinsrechtlich notwendige Veranstaltungen gesetzlich vorgesehen sind.
a)
Die Jahreshauptversammlung oder satzungsgemäß vorgesehene außerordentliche Mitgliederversammlungen sind deshalb keine " gesellige Veranstaltung".
Hierbei erforderliche Raummieten können aus Vereinsmitteln bezahlt werden. Der Verzehr sollte grundsätzlich von den Teilnehmern selbst bezahlt werden. Lediglich ein ganz geringfügiger Verzehr ( Beispiel: ein Getränk für jeden Teilnehmer ) könnte aus Vereinsmitteln bezahlt werden.
Das Finanzamt weist hier auf eine entsprechende Anwendung der Lohnsteuerrrichtlinien ( Abschnitt 73 ) hin.
b)
Sonstige Mitgliederversammlungen sind sportliche Veranstaltungen, wenn sie überwiegend der Unterrichtung der Mitglieder über vereinsinterne Dinge oder der Beschlußfassung durch die Mitglieder dienen. Dies gilt auch dann, wenn als untergeordneter Veranstaltungsteil z.B. in ein Film oder Diavortrag gezeigt wird.
Die erforderliche Raummiete kann daher vom Verein übernommen werden.
Stellen dagegen der Film oder Vortrag den wesentlichen Teil der Veranstaltung dar, gelten nicht satzungsgemäß vorgesehene Mitgliederversammlungen als gesellige Veranstaltungen, die kostendeckend sein müssen.
Die Kostendeckung wird hierbei durch den Einsatz der durch Umlage erhobenen Mittel hergestellt.
c)
Winterbälle und gemeinsame Essen sind grundsätzlich als gesellige Veranstaltung anzusehen, auch wenn einzelne, dem Sportbereich zuzuordnende Teile wie Preisverteilungen für Regatten oder Ehrungen langjähriger Mitglieder integriert sind. Sie müssen deshalb in jedem Fall kostendeckend durchgeführt werden.
d)
Sogenannte "Vorstandsessen" als Goodwillmaßnahme für aktive Vereinsmitglieder können dagegen dem sportlichen Bereich zugerechnet werden, wenn sie an Stelle eine sonst gezahlten Aufwendungsersatzes für Wege- oder Sachkosten gegeben werden und einen angemessenen Aufwand für die Teilnehmer nicht übersteigen. Hinsichtlich des angemessenen Aufwandes kann wieder auf die Lohnsteuerrichtlinien verwiesen werden; der übliche Preis für ein normales Essen in einem mittleren Lokal sollte nicht überschritten werden. Auch sollte eine solche Maßnahme nur einmal pro Jahr stattfinden.
e)
Bei reinen Sportveranstaltungen ( Regatten, Trainingsmaßnahmen, Geschwaderfahrten usw. ) können den ehrenamtlich aktiven Funktionären "Annehmlichkeiten" gewährt werden. Es wäre beispielsweise nicht zu beanstanden, wenn ein Begleitfahrzeug für eine Regatta kostenfrei Getränke erhält. Die Ausgabe von Essen bei Jugendregatten, dessen Kosten durch das Meldegeld gedeckt ist, ist ebenfalls möglich, auch wenn das Meldegeld nicht die Gesamtkosten der Regatta deckt.
Quelle: Hamburger Segler Verband,
Absprache mit dem Finanzamt für Körperschaften in Hamburg, Schreiben des Finanzamtes vom 21.10.1991 AZ.: 17/420/00504
Stand 1991 / 2004
Ergänzungen zu § 58 Ziffer 8 AO: Stand 2007
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