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Hinweise zu Gemeinnützigkeit |
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Freitag, 16 Juni 2006 |
Alle Vereine, die eine Überprüfung oder Änderung ihrer Satzung planen,
sollten am Vereinszweck keine Änderung vornehmen. Dabei liegt eine
Änderung schon dann vor, wenn lediglich eine redaktionell begründete
Textänderung erfolgt, der Sinn aber gleichbleibt
( Palandt, Kom. Z. BGB., 63. Aufl., RN 1 zu § 33 BGB, Bay.OLG 75, 435 ff ).
Solange der einmal gewählte Zweck nicht verändert wird, bleibt die für
diesen Zweck erteilte Gemeinnützigkeit erhalten. Das hierzu erlassene
Schreiben des BMF lautet:
Vertrauensschutz für geprüfte Satzungen
BMF-Schreiben vom 17. November 2004 - IV C 4 - S 0171 - 120/04 -
Eine Körperschaft kann nur dann als steuerbegünstigt behandelt werden, wenn bereits in ihrer
Satzung festgelegt ist, welchen steuerbegünstigten Zweck sie verfolgt, dass dies selbstlos,
ausschließlich und unmittelbar geschieht und auf welche Art der Zweck verwirklicht wird
(§§ 59 und 60 AO). Die Satzung muss während des ganzen Kalenderjahres diesen Anforderungen
genügt haben. Bei Neugründungen wird die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit
nur auf der Grundlage der Satzung erteilt.
Wegen ihrer großen Bedeutung für die Steuervergünstigung einer Körperschaft ist deren Satzung
vor der erstmaligen, auch vorläufigen Anerkennung der Steuervergünstigung sorgfältig
zu prüfen. Wird eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt oder die
Steuervergünstigung anerkannt, bei einer späteren Überprüfung der Körperschaft aber festgestellt,
dass die Satzung doch nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt,
dürfen aus Vertrauensschutzgründen hieraus keine nachteiligen Folgerungen für die Vergangenheit
gezogen werden. Die Körperschaft ist trotz der fehlerhaften Satzung für abgelaufene
Veranlagungszeiträume und für das Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als
steuerbegünstigt zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn bei der tatsächlichen Geschäftsführung
gegen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts verstoßen wurde.
Die Vertreter der Körperschaft sind aufzufordern, die zu beanstandenden Teile der Satzung so
zu ändern, dass die Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung
erfüllt. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Vereinen soll dabei in der
Regel eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ermöglicht
werden. Wird die Satzung innerhalb der gesetzten Frist entsprechend den Vorgaben des Finanzamts
geändert, ist die Steuervergünstigung für das der Beanstandung der Satzung folgende
Kalenderjahr auch dann anzuerkennen, wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch keine
ausreichende Satzung vorgelegen hat.
Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht, wenn die Körperschaft die Satzung geändert hat
und eine geänderte Satzungsvorschrift zu beanstanden ist. In diesen Fällen fehlt es an einer
Grundlage für die Gewährung von Vertrauensschutz.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Eine Änderung beim Vereinszweck hat zur Folge, dass der Vertrauensschutz entfällt und eine neue Prüfung erforderlich ist.
Diese Prüfung wird wie bei einer Neugründung vorgenommen. Das bedeutet,
dass der Inhalt der Mustersatzung des BMF in der Beschreibung des
Vereinszwecks wörtlich enthalten sein muss.
Die Mustersatzung ergibt sich aus den Durchführungsvorschriften zur Abgabenordnung und lautet:
Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein
(Aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen
ohne Berücksichtigung der vereinsrechtlichen Vorschriften
des BGB)
§ 1
Der __________________________________________(e. V.)
mit Sitz in
__________________________________________________
verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige -
mildtätige - kirchliche - Zwecke (nicht verfolgte Zwecke
streichen) im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
__________________________________________________
__________________________________________________
(z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-,
Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe,
des öffentlichen Gesundheitswesens, des
Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
__________________________________________________
(z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen
und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen,
Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle,
Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des
Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten,
Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-,
Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines
Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs,
des Lärms, Errichtung von Sportanlagen, Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen).
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an - den - die - das -
__________________________________________________
__________________________________________________
(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)
der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat,
oder
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für
_______________________________________
(Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft
und Forschung, Bildung und Erziehung, der Unterstützung
von Personen, die im Sinne von § 53 AO persönlich
oder wirtschaftlich bedürftig sind, Unterhaltung
des Gotteshauses in ________________________________
Die Gliederung nach Paragraphen ist lediglich der leichteren
Übersicht halber erfolgt; die Paragrapheneinteilung muss daher nicht
übernommen werden.
Der Erhalt der Gemeinnützigkeit muss unbedingt angestrebt werden.
Bei Verlust der Gemeinnützigkeit droht der Ausschluss aus dem Hamburger
Sportbund, dessen Mitglieder gemeinnützig sein müssen, und damit auch
aus dem Hamburger Segler Verband und dem DSV. Die Förderung durch die
Stadt ( z.B. durch Überlassung von Sportgelände mit einem
Sportrahmenvertrag ) setzt ebenfalls Gemeinnützigkeit voraus.
Hamburger Segler-Verband e.V.
15.6.2006
Dr. Lau
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