Hinweise zu Gemeinnützigkeit
Freitag, 16 Juni 2006
Alle Vereine, die eine Überprüfung oder Änderung ihrer Satzung planen, sollten am Vereinszweck keine Änderung vornehmen. Dabei liegt eine Änderung schon dann vor, wenn lediglich eine redaktionell begründete Textänderung erfolgt, der Sinn aber gleichbleibt
( Palandt, Kom. Z. BGB., 63. Aufl., RN 1 zu § 33 BGB, Bay.OLG 75, 435 ff ).

Solange der einmal gewählte Zweck nicht verändert wird, bleibt die für diesen Zweck erteilte Gemeinnützigkeit erhalten. Das hierzu erlassene Schreiben des BMF lautet:

Vertrauensschutz für geprüfte Satzungen

BMF-Schreiben vom 17. November 2004 - IV C 4 - S 0171 - 120/04 - Eine Körperschaft kann nur dann als steuerbegünstigt behandelt werden, wenn bereits in ihrer Satzung festgelegt ist, welchen steuerbegünstigten Zweck sie verfolgt, dass dies selbstlos, ausschließlich und unmittelbar geschieht und auf welche Art der Zweck verwirklicht wird (§§ 59 und 60 AO). Die Satzung muss während des ganzen Kalenderjahres diesen Anforderungen genügt haben. Bei Neugründungen wird die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit nur auf der Grundlage der Satzung erteilt.
Wegen ihrer großen Bedeutung für die Steuervergünstigung einer Körperschaft ist deren Satzung vor der erstmaligen, auch vorläufigen Anerkennung der Steuervergünstigung sorgfältig zu prüfen. Wird eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt oder die Steuervergünstigung anerkannt, bei einer späteren Überprüfung der Körperschaft aber festgestellt, dass die Satzung doch nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, dürfen aus Vertrauensschutzgründen hieraus keine nachteiligen Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden. Die Körperschaft ist trotz der fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume und für das Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn bei der tatsächlichen Geschäftsführung gegen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts verstoßen wurde.
Die Vertreter der Körperschaft sind aufzufordern, die zu beanstandenden Teile der Satzung so zu ändern, dass die Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllt. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Vereinen soll dabei in der Regel eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ermöglicht werden. Wird die Satzung innerhalb der gesetzten Frist entsprechend den Vorgaben des Finanzamts geändert, ist die Steuervergünstigung für das der Beanstandung der Satzung folgende Kalenderjahr auch dann anzuerkennen, wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch keine ausreichende Satzung vorgelegen hat.
Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht, wenn die Körperschaft die Satzung geändert hat und eine geänderte Satzungsvorschrift zu beanstanden ist. In diesen Fällen fehlt es an einer Grundlage für die Gewährung von Vertrauensschutz.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Eine Änderung beim Vereinszweck hat zur Folge, dass der Vertrauensschutz entfällt und eine neue Prüfung erforderlich ist.
Diese Prüfung wird wie bei einer Neugründung vorgenommen. Das bedeutet, dass der Inhalt der Mustersatzung des BMF in der Beschreibung des Vereinszwecks wörtlich enthalten sein muss.
Die Mustersatzung ergibt sich aus den Durchführungsvorschriften zur Abgabenordnung und lautet:

Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein
(Aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen ohne Berücksichtigung der vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB) § 1 Der __________________________________________(e. V.)
mit Sitz in
__________________________________________________
verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche - Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist
__________________________________________________ __________________________________________________
(z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch __________________________________________________
(z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins a) an - den - die - das -
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(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
oder
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
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(Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO persönlich oder wirtschaftlich bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ________________________________

Die Gliederung nach Paragraphen ist lediglich der leichteren Übersicht halber erfolgt; die Paragrapheneinteilung muss daher nicht übernommen werden.

Der Erhalt der Gemeinnützigkeit muss unbedingt angestrebt werden. Bei Verlust der Gemeinnützigkeit droht der Ausschluss aus dem Hamburger Sportbund, dessen Mitglieder gemeinnützig sein müssen, und damit auch aus dem Hamburger Segler Verband und dem DSV. Die Förderung durch die Stadt ( z.B. durch Überlassung von Sportgelände mit einem Sportrahmenvertrag ) setzt ebenfalls Gemeinnützigkeit voraus.

Hamburger Segler-Verband e.V.

15.6.2006

Dr. Lau